Der Erfüllungsgehilfe haftet dem Gläubiger nur dann direkt, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelt. Zum Delikt wird ein Verhalten, so auch das eines Gehilfen, erst dann, wenn - unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung geltende - allgemeine oder in konkreten Schutzgesetzen enthaltene Verhaltensnormen verletzt werden.
3 Ob 228/21g