Unmittelbar nach der UVerkündung abgegebene RMErklärungen sind zwar zu protokollieren (vgl § 95 StPO), jedoch - weil sie keinen Gegenstand der HV bilden - nicht Gegenstand einer BFassung nach § 271 Abs 7 StPO. Ein dennoch unter Berufung auf diese Vorschrift ergangener B ist wirkungslos, weshalb eine auf diesen gestützte Beschwerde - mangels des vom Gesetz geforderten Bezugspunkts dieses RM (nämlich eines B nach § 35 Abs 2 erster Fall StPO) - zurückzuweisen ist.