Die Sicherstellung oder Beschlagnahme eines Guthabens (in einer bestimmten Höhe) auf einem Bankkonto erfolgt durch das (im Fall der Sicherstellung: vorläufige) Verbot der Herausgabe dieses Vermögenswerts an Dritte. Hingegen ist eine Sicherstellung oder Beschlagnahme durch vorläufige Begründung der Verfügungsmacht nur in Bezug auf Gegenstände, das sind bewegliche körperliche Sachen, zulässig.
14 Os 107/21y