Das System - nicht nur, aber auch - des Strafverfahrens wird über Begriffe gesteuert. Diese sind der Werkzeugkasten für Juristen. Begriffsklarheit ist zwar nicht hinreichende, wohl aber - was häufig übersehen wird - notwendige Bedingung für zutreffende Information, was als geltendes Recht anzuwenden, allenfalls kritikwürdig und änderungsbedürftig ist. Im Gegensatz zur 'schen StPO setzt das StPRefG auf begriffliche Vielfalt. Hier sollen und als Zweck von nach § 91 Abs 2 erster Satz (FN ) und im Haupt- und RMVerfahren eingeordnet und klargemacht werden, dass bei der von zwischen deren Einsatz und der der zu unterscheiden ist, womit nicht Beendigung ihrer bedeutet. (FN )