§ 284 Abs 1 StPO (§ 294 Abs 1, § 466 Abs 1, § 489 Abs 1 StPO)
Wenngleich es bei der Anmeldung eines RM weder auf den Wortlaut noch auf die Einhaltung einer bestimmten Form ankommt, muss zur Rechtzeitigkeit und Beachtlichkeit einer NB deutlich und bestimmt erklärt werden, ein (bezeichnetes) U wegen des Vorliegens von NG anzufechten. Entsprechendes gilt für die Anmeldung der Berufung.