Weder aus dem nationalen Recht noch dem Unionsrecht lässt sich ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für Mehr- und Überstundenarbeit, die aufgrund einer Umgestaltung des Arbeitsplatzes iSd Art 5 Abs 1 oder 2 der RL nicht mehr geleistet werden, ableiten.
8 Ob A 35/21m