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Teilweise Unbenutzbarkeit des Bestandgegenstands bei zumutbarem Abhol- bzw Zustellservice einer Gaststätte?

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2022/67ÖJZ 2022, 493 - 494 Heft 9 v. 25.4.2022

Die Unbrauchbarkeit bzw Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts ist - ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck - anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Eine objektiv bestehende Möglichkeit eines Gastwirts, ein Liefer- oder Abholservice anzubieten, begründet eine zumindest tw Brauchbarkeit des Geschäftslokals, wenn dies dem Bestandnehmer zumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn - etwa aufgrund des fehlenden Kundenkreises - ein nachhaltiges Verlustgeschäft zu erwarten gewesen wäre.

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