Die COVID-19-Pandemie hat auch vor der Stammurkunde der österr Bundesverfassung nicht Halt gemacht: Durch Art 19 Z 1 2. COVID-19-Gesetz (FN 1) wurde die für die Beschlussfassung der BReg zentrale Bestimmung des Art 69 Abs 3 B-VG (FN 2) neu gefasst:
"Die Bundesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig