In der Vereinbarung des Ruhens des Aufkündigungsverfahrens, weil der Mieter sein störendes Verhalten eingestellt hat, und der Fortsetzung des Verfahrens rd 14 Monate später allein liegt noch kein schlüssiger Verzicht auf das Kündigungsrecht.
7 Ob 109/21m
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.