Die richtige Belehrung nach § 165a VersVG aF erst bei Vertragsabschluss (in der Polizze) ist keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.
7 Ob 121/21a
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.