Amtshaftung wegen unterbliebener Abwehr einer Gefahr setzt voraus, dass die behördliche Unterlassung rechtswidrig war. Voraussetzung für eine Haftung ist, dass amtswegig zu treffende Maßnahmen vorzunehmen gewesen wären, die schuldhaft von den Organen nicht gesetzt wurden.
1 Ob 215/21f