§ 32 Abs 2 erster Satz StGB (§ 39 Abs 1 StGB)
Die aggravierende Wertung der mehrfachen Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen einer Strafschärfung nach § 39 Abs 1 StGB verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil sich dieses nur auf subsumtionsrelevante Umstände bezieht, während § 39 StGB eine reine - den Strafsatz nicht bestimmende - Strafrahmenvorschrift darstellt.