Bei der Unterhaltsbemessung kann unter das Unterhalts-Ex-Minimum herabgegangen werden, wenn der Unterhaltspflichtige in Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person (seinem Ehegatten oder Lebensgefährten) lebt, die über eigene finanzielle Mittel verfügt und sich daher an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beteiligt. Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld, das der Lebenspartner des Unterhaltspflichtigen (für ein anderes Kind) bezieht, handelt es sich um keine solchen finanziellen Mittel, die zur Abdeckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen.