Die Abgrenzung des Personenkreises, der - über den Wohnungseigentümer (WE) hinaus - durch den von der Eigentümergemeinschaft abgeschlossenen Winterdienstvertrag geschützt ist, richtet sich nicht nach den vertraglichen Beziehungen zwischen dem WE und den Dritten, sondern danach, ob es sich bei den Dritten um Mitbewohner oder bloße Besucher, die sich nur kurzfristig in der Wohnung aufhalten, handelt. Familienangehörige, die nicht in der Eigentumswohnung wohnen, befinden sich daher nicht im Schutzbereich eines Winterdienstvertrags, auch wenn sie vom WE beauftragt und bevollmächtigt sind, für diesen dort eine Möbellieferung entgegenzunehmen.