Gem § 1335 ABGB kann der Gläubiger vom Kapital keine Zinsen mehr verlangen, sobald die bereits entstandenen Zinsen die Höhe der Hauptschuld erreicht haben. Bei der für die Zinsenobergrenze maßgebenden Hauptschuld handelt es sich um die ursprüngliche Hauptschuld, also das vom Schuldner ursprünglich aufgenommene Kapital.
3 Ob 1/22a