Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist die Kontrollfunktion der Allgemeinheit gegenüber der Gerichtsbarkeit, die allein durch das Tragen einer (in Pandemiezeiten gebräuchlichen) Gesichtsmaske nicht tangiert wird.
12 Os 122/21i
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.