Nur eine materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO schafft iVm § 93 JN einen gemeinsamen Gerichtsstand, wenn kein anderer gemeinsamer Gerichtsstand vorliegt. Eine materielle Streitgenossenschaft zufolge Mitverpflichtung aus demselben tatsächlichen Grund liegt vor, wenn für alle Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist, ohne dass für einen Streitgenossen noch weitere Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten. Die mögliche Haftung mehrerer Beklagter, die in der Absicht, den Ruf des Kl unter Einsatz des Mediums Facebook zu schädigen, dort ein identes Posting mit der Aufforderung, dieses weiter zu verbreiten, veröffentlicht haben sollen, beruht auf demselben tatsächlichen Grund.