§ 1293 ABGB
Bei der Vorteilsausgleichung handelt es sich um eine Methode der Berechnung der Höhe des Schadens, nicht um eine Frage des Grundes des Anspruchs und auch nicht um eine Gegenforderung. Für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung trifft den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast. (FN 1)