Eine Überstundenpauschale ist auch als "Zuschlag" zur Normalarbeitszeit iS der WKO-Betriebsvereinbarung zu qualifizieren und daher bei der Bemessung des Kurzarbeitsentgelts zu berücksichtigen.
8 Ob A 54/22g
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.