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EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2022/150ÖJZ 2022, 1161 - 1162 Heft 22 v. 15.11.2022

§ 85a GOG (§ 85 GOG; §§ 87, 238, 254 Abs 2 StPO)

§§ 85, 85a GOG dienen nicht dazu, in jenen Bereichen, in denen die Verfahrensgesetze die Verwendung von Daten (abschließend) regeln, das gerichtliche (Haupt-)Verfahren zu beeinflussen, zu korrigieren oder nachträglich zu kontrollieren. Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten ist daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig.

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