Die Entscheidung über eine Eigentumsfreiheitsklage, die sich auf ein Bringungsrecht nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz (Sbg GSG 1970) stützt, ist von der Agrarbehörde zu treffen.
9 Ob 64/22k
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.