Enthält eine Ausfertigung mehrere Entscheidungen, für die an sich verschiedene RM-Fristen gelten, dann kommt für die Anfechtung einer solchen Entscheidung, gleichviel welcher ihrer Teile angegriffen wird, immer die längere RM-Frist in Betracht. Dies gilt nur dann, wenn auch der betreffenden Partei die Anfechtung jener Entscheidung offensteht, für die die längere RM-Frist gelten würde.
10 Ob S 48/22i