Viele gehen davon aus, dass zumindest eine absichtliche Manipulation der Notwehrsituation zur Einschränkung oder sogar Versagung des Notwehrrechts führen muss. Die Annahme, dass ein provozierendes Vorverhalten eine Beschränkung der Rechtfertigung begründen kann, ist jedoch problematisch. (FN ) Die Notwehrprovokation wirft sowohl theoretische als auch rechtsstaatliche Fragen auf, deren Beantwortung nicht nur von strafrechtlichem Interesse ist. Sie bedeutet aber auch eine dogmatische Herausforderung: Üblicherweise stehen hinsichtlich der Notwehr die Verhaltensweisen Angriff und Verteidigung im Mittelpunkt. Unter der Annahme, dass sich eine Notwehrprovokation auf die Beurteilung auswirken kann, muss auch das Vorverhalten berücksichtigt werden. Fraglich ist dann, was überhaupt als eine Notwehrprovokation gelten kann. Der vorliegende Beitrag bestimmt das provozierende Vorverhalten näher.