§ 473 Abs 2 StPO (Art 6 Abs 1 MRK; Art 2 Abs 1 7. ZP; § 489 Abs 1 StPO)
Ein generelles (Grund-)Recht auf Beweisaufnahme im Berufungsverfahren besteht nicht. Eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK erblickt der EGMR nur dann, wenn das BerG (bei voller Kognitionsbefugnis in der Schuldfrage) von der Beweiswürdigung des ErstG zum Nachteil des Angekl ohne unmittelbare Beweisaufnahme abweicht.