Während das Hauptverfahren durch , (FN ) also förmlich beginnt, beginnt das Ermittlungsverfahren durch durch KriminalPol oder StA, der StPO . Zu solcher sind KriminalPol und StA nur befugt, Der OGH hat stets - zuletzt mit besonderem Nachdruck in einem verstärkten Senat - auf die Schutzfunktion dieser rechtlichen Beurteilung hingewiesen. Die Leitungsverantwortung dafür trifft als (Art 90a B-VG).
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