Der Beitrag untersucht, ob etwaige nachrichtendienstliche Tätigkeiten der Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst im Ausland kompetenzrechtlich begründet werden können. Dies geschieht angesichts einer fortschreitenden Entgrenzung von Gefährdungslagen sowie entsprechenden, publik gewordenen Tätigkeiten des deutschen Bundesamtes für Verfassungsschutz.
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