Gem § 195 Abs 2 dritter Satz StPO muss ein auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gerichteter Antrag die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Anträge, die den - auch die genannten Angaben zur formalen Zulässigkeit umfassenden - Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, sind gem § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurückzuweisen.
11 Os 29/21f