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Auch was zur Rechtzeitigkeit offen zutage liegt, muss im Antrag referiert werden

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2021/92ÖJZ 2021, 587 - 588 Heft 12 v. 15.6.2021

Gem § 195 Abs 2 dritter Satz StPO muss ein auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gerichteter Antrag die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Anträge, die den - auch die genannten Angaben zur formalen Zulässigkeit umfassenden - Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, sind gem § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurückzuweisen.

11 Os 29/21f

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