Art 1 und Art 7.2 AHVB 2007
Maßgeblich für den Schutz der Betriebshaftpflichtversicherung ist der Umfang der Gewerbeberechtigung. Darüber hinaus gehende Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Die Überschreitung der gewerblichen Befugnis muss jedoch offensichtlich sein.