Dem Bestandgeber steht grundsätzlich auch gegen den Willen des Bestandnehmers das Recht zu, den Bestandgegenstand zu betreten, soweit dies im Interesse der Erhaltung des Hauses oder zur Ausübung der notwendigen Aufsicht erforderlich ist. Auch andere überwiegende Interessen des Bestandgebers berechtigen ihn, den Zutritt in einer dem Bestandnehmer zumutbaren Weise zu fordern.
4 Ob 189/20b