Enthält die Rechtsbelehrung keine Ausführungen, nach welchen Kriterien der Bedeutungsinhalt einer nach § 3g VG inkriminierten Äußerung zu beurteilen ist, liegt darin Nichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 8 StPO.
11 Os 128/20p
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.