Ob eine Rechtssache vor ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde gehört, richtet sich in erster Linie nach den positiven Anordnungen des Gesetzgebers, die eine Sache ausdrücklich den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zuweisen.
10 Ob S 149/20i
Ob eine Rechtssache vor ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde gehört, richtet sich in erster Linie nach den positiven Anordnungen des Gesetzgebers, die eine Sache ausdrücklich den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zuweisen.
10 Ob S 149/20i