§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG
Wird der Arbeitsweg mit einem Monowheel (elektrisch angetriebenes Einrad) zurückgelegt, steht er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, außer es verwirklicht sich eine allgemeine Weggefahr, die nicht im Zusammenhang mit der Verwendung des Monowheels steht.