Art 20 bis 23 EUGVVO 2012 ("Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge") sind dahin auszulegen, dass sie auf eine Klage eines AN mit Wohnsitz in einem MS gegen einen AG mit Wohnsitz in einem anderen MS anzuwenden sind, wenn der Arbeitsvertrag im Wohnsitz-MS des AN ausgehandelt und geschlossen wurde und vorsah, dass sich der Ort für die Erbringung der Arbeitsleistung im MS des AG befindet, auch wenn diese Arbeit aus einem dem Arbeitgeber zuzurechnenden Grund nicht verrichtet worden ist. Der Begriff "individueller Arbeitsvertrag" in Art 20 EuGVVO ist autonom auszulegen. Dieser Begriff setzt ein Verhältnis der Unterordnung des AN gegenüber dem AG voraus, wobei das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin besteht, dass eine Person verpflichtet ist, während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen zu erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Parteien an einen "Arbeitsvertrag" unabhängig davon gebunden sind, ob die Arbeit, die Gegenstand dieses Vertrags ist, erbracht wurde oder nicht.