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Gerichtliche Festsetzung von gesonderten Abstimmungseinheiten

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2021/106ÖJZ 2021, 744 - 746 Heft 16 v. 16.8.2021

§ 32 WEG

Die Festlegung korrespondierender Abstimmungseinheiten durch gerichtliche Entscheidung nach § 32 Abs 6 WEG ist auch dann zulässig, wenn (im Wohnungseigentumsvertrag) eine Vereinbarung über abweichende Abrechnungseinheiten getroffen wurde, zugleich aber erwiesen ist, dass damit nicht auch von der Einrichtung korrespondierender Abstimmungseinheiten Abstand genommen werden sollte.

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