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Bestechung

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2021/107ÖJZ 2021, 746 - 749 Heft 16 v. 16.8.2021

§ 309 StGB

Unter Rechtshandlung ist nur eine rechtsgeschäftliche oder prozessuale Handlung zu verstehen, die (unmittelbar) rechtliche Wirkungen für das Unternehmen (auf das sich die Bediensteten- oder Beauftragteneigenschaft bezieht) entfaltet. Rein faktische Tätigkeiten oder solche, die Rechtshandlungen für das Unternehmen bloß vorbereiten oder rechtsgeschäftlich übernommene Aufgaben bloß erfüllen, sind hingegen nicht erfasst.

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