Sachen, an denen dem Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, können grundsätzlich nicht ersessen werden.
8 Ob 134/19t
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Sachen, an denen dem Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, können grundsätzlich nicht ersessen werden.
8 Ob 134/19t
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.