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Verbrauchereigenschaft hängt nicht von den konkreten Kenntnissen und Fähigkeiten ab

EuGH-EntscheidungenJudikaturChristoph BrennÖJZ 2020/8ÖJZ 2020, 92 - 93 Heft 2 v. 13.1.2020

Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012 ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die aufgrund eines Vertrags (hier: eines mit einer Broker-Gesellschaft geschlossenen Differenzgeschäfts) Transaktionen auf dem internationalen Devisenmarkt über diese Gesellschaft tätigt, als "Verbraucher" einzustufen ist, wenn der Abschluss dieses Vertrags nicht zu der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person gehört. In Bezug auf diese Einstufung sind Faktoren wie der Wert der Transaktionen, die Höhe der mit dem Abschluss solcher Verträge verbundenen Risiken finanzieller Verluste, etwaige Kenntnisse oder eine etwaige Erfahrung der Person auf dem Gebiet von Finanzinstrumenten oder ihr aktives Handeln im Rahmen solcher Transaktionen für sich genommen grundsätzlich nicht erheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Instrumente unter Art 6 der Rom I-VO fallen oder der Anleger ein "Kleinanleger" ist.

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