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Für die Geltendmachung von Versorgungsleistungen gegen Selbstverwaltungskörper gilt § 65 ASGG analog

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2020/14ÖJZ 2020, 91 - 92 Heft 2 v. 13.1.2020

Bei der Witwenpension nach dem ÄrzteG handelt es sich um eine gesetzliche Versorgungsleistung eines Selbstverwaltungskörpers, die nach ihrer Rechtsnatur mit den Pensionsleistungen eines gesetzlichen SozVTr vergleichbar ist. Für die Frage, ob es sich bei einer Streitigkeit über eine Versorgungsleistung nach dem ÄrzteG um eine Verwaltungssache (Auszahlung) oder eine gerichtliche Rechtssache (Rückersatz) handelt, ist daher § 65 ASGG analog anzuwenden.

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