§§ 21, 24 MRG; §§ 1478, 1486 ABGB
Der Vermieter ist nicht berechtigt, seinen Mietern Kosten zu verrechnen, die bei vernünftiger Wirtschaftsführung üblicherweise nicht aufgewendet würden. Er kann (daher) eine (erkennbar) ihm gegenüber verjährte Forderung nicht auf seine Mieter überwälzen.