§ 187 ABGB (§ 177, 180 ABGB)
Die Tatsache, dass die Eltern in großer Entfernung voneinander oder in unterschiedlichen Ländern leben, schließt die Zulässigkeit der beiderseitigen Obsorge nicht aus. Die für eine beiderseitige Obsorge vorauszusetzende Beteiligung beider Eltern an der Betreuung des Kindes setzt eine ausreichende Kommunikation der Eltern voraus, die auch per SMS oder E-Mail erfolgen kann.