§ 1488 ABGB
Die Einwendung einer bestehenden (hier: unstrittig ersessenen) Dienstbarkeit gegen ein Unterlassungsbegehren kann den Fortlauf der Frist zur Freiheitsersitzung nicht verhindern; das Geltendmachen der Dienstbarkeit iSd § 1488 ABGB setzt eine aktive Rechtsverfolgung (Klage oder Zwischenantrag auf Feststellung) voraus.