Beschränkt sich das freisprechende U auf die Verneinung einer von mehreren für einen Schuldspruch entscheidenden Tatsachen, genügt es zu erfolgreicher Anfechtung des Freispruchs nicht, nur diese Negativfeststellung zu bekämpfen.
13 Os 97/19t
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.