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Für den Kauf wesentliche Informationen auf einem Online-Marktplatz

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2020/73ÖJZ 2020, 468 Heft 10 v. 12.5.2020

Werden auf einem Online-Marktplatz von Usern dieser Plattform erworbene Originaltickets für diverse Veranstaltungen weiterverkauft, so muss der Plattformbetreiber sicherstellen, dass den Käufern jedenfalls folgende für den Kauf wesentliche Informationen erteilt werden: Nicht frei übertragbares, sondern personalisiertes Ticket; Name und Anschrift des Verkäufers; Bruttopreis des Tickets. Eine gesonderte Angabe darüber, dass der Verkäufer über die allenfalls erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt, und die Angabe des ursprünglichen Preises (des Originalpreises) sind hingegen nicht erforderlich.

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