Ein Pkw darf die Straßenbahnschienen in Straßenlängsrichtung ohne Verstoß gegen § 28 Abs 2 StVO zum Linksabbiegen befahren, wenn die Entfernung zur Straßenbahn bei Beginn des Abbiegemanövers über dem Bremsweg der Straßenbahn liegt. Kann der Pkw-Lenker den Abbiegevorgang wegen Gegenverkehrs nicht fortsetzen, besteht keine Verpflichtung, die Linksabbiegeposition aufzugeben. Selbst wenn es ihm möglich wäre, ist der Pkw-Lenker nicht verpflichtet, seine Fahrtrichtung zu ändern und gerade weiterzufahren.