Der Mieter hat einen Dachbodenausbau durch den Vermieter hinzunehmen, wenn dadurch sein Mietrecht - nach Abwägung der beiderseitigen Interessen - nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
5 Ob 129/19k
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Der Mieter hat einen Dachbodenausbau durch den Vermieter hinzunehmen, wenn dadurch sein Mietrecht - nach Abwägung der beiderseitigen Interessen - nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
5 Ob 129/19k
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