§ 149 VersVG (Art 7 AHVB)
Im vorweggenommenen Deckungsprozess bedarf es nur (formal) der Feststellung, welchen Anspruch der Geschädigte geltend macht und der Prüfung, ob dieser vom Versicherungsvertrag gedeckt ist.
Es herrscht das Trennungsprinzip. Einen Sonderfall bilden (jedoch) Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers (VersN) als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind.