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Molekulargenetische Untersuchung

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2020/56ÖJZ 2020, 375 - 377 Heft 8 v. 14.4.2020

§ 124 Abs 1 und 2 StPO

Unter "Material, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte" (§ 124 Abs 1 zweiter Fall StPO) ist (nur) biologisches Material zu verstehen, das - im Gegensatz zur biologischen Spur (§ 124 Abs 1 erster Fall StPO) - keinen Tatbezug aufweist, mithin Vergleichsmaterial.

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