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Der Gerichtsstand des Zusammenhangs

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRonald RohrerÖJZ 2020/57ÖJZ 2020, 377 Heft 8 v. 14.4.2020

Der Gerichtsstand des Zusammenhangs nach Art 8 Nr 1 EuGVVO ist dann gegeben, wenn der gemeinsame Zweck der Klagen gegen die mehreren Bekl (hier: Produzent und Händler) auf einheitlichen rechtserzeugenden Tatsachen (hier: Abschaltvorrichtung bei Dieselfahrzeugen) beruht, sodass sich die Feststellungen hinsichtlich der einzelnen Bekl nicht widersprechen können. Die einzelnen Ansprüche müssen nicht notwendig auf denselben Rechtsgrundlagen beruhen.

8 Ob 126/19s

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