Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben wurde in Österreich für bestimmte Pflichtverletzungen im Bereich der Geldwäsche die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit juristischer Personen eingeführt. Anders als im gerichtlichen Verbandsstrafrecht wurde jedoch das Verfahrensrecht für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung juristischer Personen nicht angepasst.
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