Die Gefahr einer von gesellschaftsfremden Interessen geleiteten Stimmabgabe, der § 39 Abs 4 GmbHG vorbeugen will, besteht umso eher, je höher die Beteiligung des Gesellschafters an der Drittgesellschaft ist. Zusätzlich kann die Ausübung einer Organfunktion oder ein sonstiges unternehmerisches Interesse an der Drittgesellschaft eine derartige Gefahr nahelegen.